Internationaler Finanzabgleich ab 30.09.2023 – ein kurzer Überblick
Der Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden von 119 Staaten findet am 30.09.2023 statt. Über das Bundeszentralamt für Steuern erhält das örtlich zuständige Finanzamt im Wege des automatisierten Datenaustauschs Kontendaten aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittstaaten, die der Vereinbarung über den Datenaustausch beigetreten sind. Eine Liste aller Länder ist im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.02.2023 enthalten. (Absatz IV B 6 – S-1315 / 19 / 10039 :051)
Weitreichende Überprüfung – welche Folgen sind möglich?
Eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung kann dann resultieren, wenn die Pflicht besteht, die aus den Finanzkonten resultierenden Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, anzugeben, dies aber nicht erfolgt ist. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige läuft jedoch ins Leere, wenn die Steuerstraftat entdeckt war. Davon ist wohl nach einer Meldung der ausländischen Finanzbehörde an das BZSt auszugehen.
Ausländische Finanzbehörden erhalten ebenfalls über das BZSt Informationen über Finanzkonten in Deutschland. Dadurch, dass das Welteinkommensprinzip oder die strafbefreiende Selbstanzeige auch in anderen Jurisdiktionen nicht unbekannt ist, sollten im Ausland Steuerpflichtige ihre Erklärungen im Ausland überprüfen. Beweggründe für ein Finanzkonto im Ausland können beispielsweise ein Studierenden-Konto sein oder aber Konten im Zusammenhang mit ausländischen Immobilien.
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