Versteuerung von Photovoltaik-Anlagen umgehen
Ob der Umwelt zuliebe oder um Kosten einzusparen: Wer eine eigene Photovoltaik-Anlage besitzt, kann diese in das öffentliche Netz einspeisen. Doch die Einkünfte müssen die Besitzer in der Einkommenssteuer angeben. Da zu Beginn jedoch hauptsächlich Verluste anfallen, unterstellt das Finanzamt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Das heißt, die Verluste aus der Photovoltaik-Anlage werden nicht anerkannt.
Die Vereinfachungsregel für Photovoltaik-Anlagen
Wer sich den Stress sparen und seinen Gewinn nicht versteuern möchte oder an einer Verlustverrechnung nicht interessiert ist, kann seit Juni 2021 direkt einen Liebhabereibetrieb beim Finanzamt anmelden. So muss für die Photovoltaik-Anlage keine Einnahme-Überschuss-Rechnung mehr abgegeben werden.
Die Voraussetzungen dafür sind folgende:
Die Leistung der Anlage beträgt nicht mehr als 10 Kilowatt und sie wurde nach dem 31.12.2003 erstmalig in Betrieb genommen. Zudem ist die Anlage auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus installiert. Dies gilt übrigens auch bei einem kleinen Blockheizkraftwerk mit einer elektrischen Leistung bis zu 2,5 Kilowatt.
Doch Vorsicht ist geboten: Wenn die Anlage schon länger in Betrieb ist und die Verluste bisher vom Finanzamt anerkannt wurden, kann es zu unerwarteten Kosten kommen. Stehen die Einkommenssteuererklärungen aus den Vorjahren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder wurde die Gewinnerzielungsabsicht nur vorläufig anerkannt, sind die alten Bescheid noch änderbar.
Beantragen Sie anschließend die Steuerbefreiung durch einen Liebhabereibetrieb, kann es zu Steuernachzahlungen und Zinsen kommen – da angenommen wird, dass von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht bestand. Aus diesem Grund sollten Sie schon vorab prüfen, ob sich die Anwendung der neuen Vereinfachungsregel finanziell lohnt.
Animaflora PicsStock – stock.adobe.com
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