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Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte der GmbH als nicht zu Arbeitslohn führende Anteilsschenkung?

Wenn Unternehmen an Arbeitnehmer, aufgrund eines fehlenden Nachfolgers, übertragen werden, ist zu prüfen, ob die Befreiungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden können. Dadurch, dass auch steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen kann, ist hier eine Abgrenzung problematisch.

So hatten zum Beispiel Ehegatten als Gesellschafter einer GmbH zwar eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen wollen, sahen jedoch eine alleinige Übertragung der Anteile an den gemeinsamen Sohn, aufgrund dessen fehlender unternehmerischen Erfahrung, als problematisch an. Deshalb erwarteten die Ehegatten, dass die Unternehmensnachfolge bei einer Übertragung der wesentlichen Anteile auf den Sohn nur dann erfolgreich sein kann, wenn fünf leitende Angestellte der selbigen GmbH einen Anteil übertragen bekommen.

In diesem Fall sei es somit zweifelhaft, ob die Übertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, wenn der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag weder einen Grund für die Übertragung angibt noch eine Gegenleistung verlangt. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Übertragung der Anteile etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der leitenden Angestellten für die Gesellschaft erfolgen soll und dass, wenn auch keinerlei “Haltefrist” für die Anteile vereinbart oder geregelt wird, dass eine Veräußerung erst nach einer festgesetzten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH erfolgen darf.

Falls Sie weitere Fragen zu dem Thema “Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte” haben sollten, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Steuerberater Christoph Renz
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