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Häusliches Arbeitszimmer zu Corona-Zeiten – zwei Varianten, die steuerlich geltend gemacht werden können

Variante 1:

Grundsätzlich sind nach dem Einkommenssteuergesetz die Kosten für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer für die auszuführende Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Zu Corona-Zeiten betraf dies einen Großteil aller Arbeitnehmer, die einer Büro-Tätigkeit nachgehen.

Jedoch gibt es auch andere Berufe, die dieser Home-Office-Alternative nachkommen mussten: So hat beispielsweise der Bundesfinanzhof ein Klavierstudio einer Musikpädagogin im häuslichen Einfamilienhaus als Arbeitszimmer anerkannt. Dasselbe galt für den Arbeitsraum eines Schauspielers und Synchronsprechers. Einzige Voraussetzung: Die Nutzung darf ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgen. Für ein nach diesen Grundsätzen anzuerkennendes Zimmer sind die abziehbaren Kosten auf jährlich 1.250 Euro begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Sollte dies der Fall sein, können sämtliche Aufwendungen ohne die Höchstgrenze Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.

Variante 2:

Seit Beginn der Pandemie kann auch eine andere Abzugsregelung mit Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Bei dieser Form besteht nicht die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Vielmehr geht es um eine Verhinderung der Ansteckungsgefahr, sodass der Arbeitgeber die sogenannte Homeoffice-Pflicht anordnen. Dafür hat der Gesetzgeber eine Pauschale von 5 Euro pro Arbeitstag, jedoch höchstens 600 Euro pro Jahr, eingeführt. Arbeitsmittel und Büromöbel können zusätzlich zu der Pauschale abgesetzt werden. Für diese Kosten in Höhe von 5 Euro pro Arbeitstag, muss kein separates Arbeitszimmer vorhanden sein. Diese Regelegung ist seit dem 01.01.2019 bis vorerst zum 31.12.2022 gültig.

Bei Arbeitnehmern wird dieser Pauschalbetrag allerdings auf den Werbungskosten Pauschbetrag angerechnet.

Welche Kosten Sie geltend machen können und was Sie noch beachten müssen, können wir Ihnen selbstverständlich in einem persönlichen Beratungsgespräch genauer erklären. Kontaktieren Sie unser Steuerbüro, wir freuen uns über Ihren Besuch.

Bilderquelle: © Syda Productions – stock.adobe.com

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Steuerberater Christoph Renz
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