Verwendung eines neu erworbenen PKW’s – teils für steuerfreie und teils für steuerpflichtige Umsätze
Sobald ein Pkw nach der Anschaffung teils zur Erzielung steuerpflichtiger- und teils zur Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet wird, ist die Vorsteueraufteilung für den Pkw auf Grundlage der Fahrleistung des Pkw’s vorzunehmen. Eine Aufteilung im Verhältnis der auf die steuerpflichtigen- oder steuerfreien Umsätze entfallenden Fahrleistungen führt laut dem Finanzgericht Baden-Württemberg zu einer präzisieren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel.
Beispiel:
Wenn eine Unternehmerin den neuen Pkw kurz vor Jahresende (in unserem Beispiel im November) erworben und im Jahr der Anschaffung des Pkw’s bereits zuvor einen anderen funktionsgleichen Pkw für die gleichen Umsätze genutzt hat, ist für die Vorsteueraufteilung auf die tatsächliche Verwendung sowohl des alten als auch des neuen Pkw’s im gesamten Kalenderjahr und somit auf die Gesamtfahrleistung im gesamten Kalenderjahr abzustellen.
Wenn der neu angeschaffte Pkw ab der Anschaffung bis zum Jahresende in einem anderen Umfang als bei der Vorsteueraufteilung beim Kauf auf Basis der Gesamtfahrleistung für das Kalenderjahr ermittelt wird (für steuerpflichtige- und steuerfreie Umsätze), ist insoweit eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.
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