Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar
Während der Winterzeit sind Hausbesitzer in vielen Städten und Gemeinden verpflichtet, den Gehsteig schnee- und eisfrei zu halten. Bisher lehnte die Finanzverwaltung Steuerbegünstigungen für den Winterdienst und Schneeräumkosten betreffend öffentlicher Gehwege ab. Die Begründung: Die Dienstleistungen werden nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt, da es sich ja dabei um öffentliches Terrain handelt. Diese Auffassung widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Mit einem BMF-Schreiben vom 01.09.2021 hat die Finanzverwaltung einer Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Aufwendungen eines Steuerpflichtigen entsprochen, die für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen entstehen. Begünstigt sind sowohl die Straßenreinigung als auch der Winterdienst auf Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Dienstleistung mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist.
Das bedeutet, dass für Dienstleistungen in einem Privathaushalt Steuerpflichtige auf Antrag eine Steuerermäßigung in Höhe von 20%, höchstens jedoch 4000 Euro, pro Kalenderjahr für ihre Aufwendungen erhalten. Dieser Ermäßigungsbetrag gemäß § 35a EstG wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen.
Materialkosten für das Streugut müssen jedoch selbst getragen werden, absetzbar sind lediglich Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Schneeräumkosten für Fahrbahnen, die an das Grundstück grenzen, werden auch weiterhin nicht als haushaltsnahe Dienstleistung für die Finanzverwaltung betrachtet.
Die Steuerermäßigungen können im jeweiligen Jahr der Zahlung geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung der Steuerermäßigung sind, dass die Zahlung unbar erfolgt und die unbare Zahlung anhand von Überweisungsbelegen nachgewiesen wird.
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