Änderungen bei den steuerlichen Regelungen für Unterhaltsaufwendungen ab 2025:
Neue Bestimmungen für Barunterhalt
Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen in den steuerlichen Regelungen für Unterhaltsaufwendungen in Kraft. Das Jahressteuergesetz 2024 führt neue Bestimmungen ein, die insbesondere die Abzugsfähigkeit von Barunterhalt betreffen. Laut § 33a Abs. 1 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Barzahlungen an unterhaltsberechtigte Personen künftig nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar.
Um steuerliche Vorteile weiterhin zu nutzen, ist es erforderlich, dass Unterhaltszahlungen ausschließlich per Banküberweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Diese Anpassung betrifft nur Geldzuwendungen; für Sach- und Naturalleistungen sowie außergewöhnliche Härtefälle gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen. In extremen Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer Kriegssituation im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person, die eine Überweisung unmöglich macht, kann das Finanzamt individuelle Ausnahmen nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen gewähren.
Diese Neuregelung bedarf einer sorgfältigen Planung und Anpassung der bisherigen Praxis der Unterhaltzahlungen, um steuerrechtlich konform zu bleiben und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Steuerpflichtige, die Unterhalt leisten, sollten daher ihre Zahlungsmethoden überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit weiterhin sicherzustellen.
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