Der Verlustvortrag
Der Verlustvortrag ist dieses Jahr so relevant wie nie. 2020 war und ist für viele Unternehmen immer noch von Verlusten geprägt. Die positive Nachricht: Sie müssen nicht zwangsläufig auf Ihren Kosten sitzen bleiben. Wir klären Sie auf, was es mit dem Verlustvortrag auf sich hat und was Sie beachten müssen.
Erwirtschaften Unternehmen in einem Jahr Verluste – das heißt, sind die Ausgaben höher als die Einnahmen – können diese Verluste auf das nächste Jahr übertragen werden. Durch die Verrechnungen mit den positiven Einkünften des nächsten Jahres ergeben sich meist deutliche Steuerminderungen. Üblicherweise werden die Verluste jedoch zunächst mit anderen positiven Einkünften des gleichen Jahres verrechnet. Der verbleibende Betrag wird mit dem Verlustrücktrag „von Amts wegen“ auf das vorangegangene Jahr zurückübertragen und dort mit den positiven Einkünften verrechnet werden.
Der Verlustrücktrag
Auf den Verlustrücktrag kann auf Antrag durch den Steuerpflichtigen ganz oder teilweise verzichtet werden.
Mindestens die angefallenen Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und die steuerfreien Grundbeträge sollten je Person noch erhalten bleiben. Denn: Sind die Einkünfte im Folgejahr deutlich höher als im Vorjahr, ist es günstiger auf den Rücktrag zu verzichten und den Verlust ins nächste Jahr zu übertragen. Dadurch kann die Steuerbelastung in dem Jahr enorm gemindert werden.
Deshalb unser Tipp: Machen Sie das Verlustjahr erst rechtskräftig, wenn Sie eine zuverlässige Prognose über die Höhe des Einkommens im Folgejahr tätigen können. Da der Rücktrag der Verluste automatisch erfolgt, ist es wichtig, die steuerlichen Auswirkungen zu überprüfen und diesen zu begrenzen.