Es hat sich ausgezinst:
Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit jährlich 6 % ab 2014 verfassungswidrig
Bei Steuernachforderungen und -erstattungen werden in der Regel Zinsen erhoben. Der Zinssatz beträgt hierbei jeweils 0,5 % monatlich. Der am 18. August 2021 veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat jedoch entschieden, dass diese Verzinsungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2014 verfassungswidrig sind.
Diese Zinsregelung gilt für Einkommen-, Körperschafts-, Vermögens, Umsatz- oder Gewerbesteuer – sowohl für Steuernachforderungen als auch -erstattungen. Der Grund ist die Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern. Denn: Die Verzinsung nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten ist denen gegenüber unfair, deren Steuer erst nach Ablauf dieser Karenzzeit festgesetzt wird.
Bei Einführung im Jahr 1961 entsprach der Zinssatz von monatlich 0,5 % noch den maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt. Mit der Finanzkrise im Jahr 2008 und dem daraus folgenden strukturellen Niedrigzinsniveau liegt dieser Zinssatz jedoch fernab von der Realität am Kapitalmarkt. Es werden Gewinne abgeschöpft, die so momentan nicht erzielbar sind.
Was bedeutet das für Steuerzahler?
Für alle Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 ist das bisherige Recht noch anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften ab sofort nicht mehr anwendbar. Bis zum 31. Juli 2022 muss eine verfassungsgemäße Neuregelung durch den Gesetzgeber getroffen werden.
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