Fernverkauf statt Versandhandel: Was das für Ihr Unternehmen bedeutet
Am 1. Juli tritt die EU-Umsatzsteuerreform in Kraft. So kommen neue Regelungen für den grenzüberschreitenden Versandhandel im EU-Binnenmarkt auf Unternehmen zu. Aus dem Versandhandel wird der Fernverkauf – doch es handelt sich um mehr als neue eine neue Terminologie. Was das für Ihr Unternehmen bedeutet, erfahren Sie hier.
Die neuen Regelungen sorgen für eine Vereinfachung bei Lieferungen an Endverbraucher im EU-Ausland. Die bisherigen nationalen Lieferschwellen werden durch EU-weite Lieferschwellen in Höhe von 10.000 Euro netto jährlich abgelöst. Das bedeutet: Der Ort der grenzüberschreitenden Lieferung befindet sich dort, wo sich der Gegenstand bei Transportende befindet – wenn die Schwelle von 10.000 Euro überschritten wurde. Das führt im Umkehrschluss dazu, dass mehr Unternehmer ihre Umsätze im Ausland versteuern müssen.
Erleichterung durch neues Besteuerungsverfahren
Um den Unternehmern diesen Schritt zu erleichtern, wurde ein neues Besteuerungsverfahren – der sogenannte One-Stop-Shop (OSS) – ins Leben gerufen. So müssen sich die Unternehmen nicht mehr in jedem EU-Staat einzeln registrieren lassen, sondern melden ihre umsatzsteuerpflichtigen Fernverkäufe über den OSS. Die Teilnahme an diesem Verfahren kann seit dem 01.04.2021 elektronisch über das BZStOnline-Portal beantragt werden.
Wichtig: Obwohl die neue Regelung erst am 01.07.2021 in Kraft tritt, wird die Umsatzschwelle in 2021 nicht zeitanteilig aufgeteilt.
Sie sind ein Online-Händler, der umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gilt? Dann sollten Sie bereits jetzt prüfen, ob die Teilnahme am OSS-Verfahren für Sie infrage kommt. Denn überschreiten Sie die neue EU-Weite einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro, gilt für Sie die Meldepflicht im Ausland.
Wir beraten Sie gerne zu dieser Thematik und klären gemeinsam mit Ihnen alle Fragen zur EU-Umsatzsteuerreform.