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Obligatorische Verwendung der E-Rechnung

Ab 2025 wird eine elektronische Rechnung, die sogenannte E-Rechnung, verpflichtend. Diese Maßnahme soll als Vorbereitung für die zukünftige Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung dienen. Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem elektronischen Format in bestimmter Struktur ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht. Diese muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.

Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst werden.

Rechnungen, die einen Kleinbetrag enthalten (§ 33 UStDV), sind von dieser Regelung ausgenommen.

Hinweis:
Die notwendigen Umstellungen in der Rechnungsstellung sowie der Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung sollten frühzeitig in 2024 vorgenommen werden. Zwar ist für das Jahr 2025 eine Übergangsregelung dahingehend, dass mit Zustimmung des Empfängers auch noch Papier-Rechnungen oder andere elektronische Formate möglich sind, geplant. Die notwendigen Umstellungsarbeiten und Schulungen sollten jedoch nicht unterschätzt werden.

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Bilderquelle: © Andrey Popov – stock.adobe.com

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