Private Veräußerung oder Gewerbebetrieb? Wir klären auf. Kopieren
Plattformen wie Ebay machen es Privatpersonen einfach, Wirtschaftsgüter im Internet zu veräußern. Mit ein paar Klicks finden ungenutzte Dinge ganz einfach einen neuen Besitzer. Doch wo wird die Grenze zum steuerpflichtigen Gewerbebetrieb gezogen? Denn: Der Zeitaufwand sowie der Umfang der Veräußerung können dazu führen, dass die Finanzverwaltung Nachforschungen anstellt, ob die Tätigkeit wirklich eine Privatsache ist. Sowohl die Gewerbesteuer also auch die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer können dabei betroffen sein.
Das oberste Steuergericht hat sich zum Handel mit beweglichen Wirtschaftsgütern nur in sehr wenigen Einzelfällen geäußert – es wurden jedoch einige Grundsätze aufgestellt, die beim Abgrenzen helfen.
1. Schaffen Sie die Wirtschaftsgüter zum privaten Gebrauch und ohne Veräußerungsabsicht an, spricht dies gegen einen Gewerbebetrieb.
2. Werden jedoch wiederholt Gegenstände gekauft, die nicht privat genutzt und wieder verkauft werden, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Der Handel wird dabei vom Erwerb und der Weiterveräußern gekennzeichnet.
3. Es gibt Wirtschaftsgüter, die ohne Veräußerungsabsicht erworben wurden, und später doch veräußert werden – zum Beispiel Sammlerobjekte. Hierbei spielen die Anzahl und der Zeitraum der Veräußerung keine Rolle.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen muss anschließend entschieden werden, ob die Güter mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurden oder ob eine private Sammlung angestrebt wurde.