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Reduzierung des geldwerten Vorteils bei der 1-%-Regelung
Prozesszinsen als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte

Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er unter anderem, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens um selbst getragene Kosten zu reduzieren. Dabei handelte es sich um Maut-, Fähr- und Parkgebühren sowie um die Abschreibung (AfA) für einen privat erworbenen Fahrradträger, den er am Dienstwagen nutzte. Das zuständige Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.

Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 32/20) bestätigte die Entscheidung der Finanzverwaltung. Nach Ansicht der Richter stellt die Übernahme von Maut-, Fähr- und Parkgebühren durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar – zusätzlich zu dem pauschal ermittelten Vorteil aus der 1-%-Regelung für die Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Reduzierung des geldwerten Vorteils nicht möglich ist, wenn der Arbeitnehmer diese Kosten selbst trägt. Dies gilt ebenso für privat getragene Parkkosten sowie für den Wertverlust des privat angeschafften Fahrradträgers in Höhe der AfA.

Bilderquelle: ©Ed – stock.adobe.com

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