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Steuerfreibeträge bei Schenkungen und Erbschaft bestmöglich nutzen – wir zeigen Ihnen wie’s geht

Mit Nießbrauchrecht fürs Wertpapierdepot können Sie Steuern sparen: Wer viel zu vererben hat, kann frühzeitig Vermögenswerte an die nachfolgende Generation weitergeben. So können beispielsweise Steuerfreibeträge bei Erbschaft und Schenkung bestmöglich ausgenutzt werden.

Beispiel: Falls jemand ein Wertpapierdepot besitzt, kann dieses noch zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt verschenken. Dabei überträgt der Schenkende sein Depot an den Begünstigten, der damit neuer Eigentümer wird. Der Schenkende erhält dann alle Erträge, die das Depot abwirft. Der Schenkende ist damit der Nießbraucher. Er behält gleichzeitig die Entscheidungsgewalt über die Anlagen und möglichen Entnahmen.

Der Vorteil dabei ist, dass der Vermögensanteil sinkt. Das Finanzamt berücksichtigt zusätzlich zu den sogenannten persönlichen Freibeträgen bei Erbschaft und Schenkung den sogenannten Kapitalwert des Nießbrauchs. Das ist der Wert, der den Nießbrauch für den Nießbraucher hat. In Diesem Falle wäre das die Summe der zu erwartenden Depoterträge. Dieser hängt vom Alter des Schenkenden und von der angenommenen Jahresrendite des Depots ab. Je Jünger der Schenkende zu Beginn des Nießbrauchs und je höher die durchschnittliche Wertentwicklung des Depots ist, desto höher ist der Kapitalwert und niedriger der zu versteuernde Restbetrag.

Im Falle eines frühzeitigen Todes des Niesbrauchers, kann der Freibetrag durch den Kapitalwert verfallen. Je älter jedoch der Schenkende ist, desto früher ist der Nießbrauch aufgebraucht, üblicherweise jedoch nach zehn Jahren.

Gegenüber dem Finanzamt ist zu beachten, dass Sie anzeigen müssen, welches Depot mit welchem Wert von wem, und an wen übertragen worden ist. Zur Erstellung eines Schenkungsvertrags sollte aufgrund der Komplexität ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.

Für alle Fragen rund um das Thema Nießbrauch, kontaktieren Sie unser Büro. Wir freuen uns auf Ihre Anfragen.

Bilderquelle: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

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Steuerberater Christoph Renz
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