Steuerliche Vorteile für mutige Helfer
Freiwillige Helfer in Impfzentren leisten innerhalb der Corona-Pandemie besonders wichtige Arbeit. Bund und Länder haben sich deshalb auf eine steuerliche Entlastung geeinigt, die die Arbeit dieser hilfsbereiten Menschen würdigen soll. Die Helfer profitieren somit vom Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Beitrag steuerfrei sind.
Wer profitiert vom Übungsleiterfreibetrag?
Alle die direkt in den Impfzentren tätig sind – in der Beratung oder beim Impfen selbst – profitieren vom Übungsleiterfreibetrag. Dieser liegt seit 2021 bei 3.000 Euro jährlich. Bei freiwilligen Tätigkeiten bleiben Einkünfte bis zu diesem Betrag steuerfrei.
Der Ehrenamtsfreibetrag
Alle weiteren Helfer, die sich in der Verwaltung und Organisation engagieren, können den Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch nehmen. Seit 2021 sind hierbei bis zu 840 Euro steuerfrei.
Wichtig ist jedoch, dass beide Freibeträge lediglich bei nebenberuflichen Tätigkeiten greifen. Das heißt grundsätzlich: Nur wenn Sie in einem Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle arbeiten, profitieren Sie von dieser Regelung. Auch wenn Sie nebenbei keinen Hauptberuf ausüben – zum Beispiel als Student oder Rentner – können Sie nebenberuflich tätig sein. Der Arbeit- oder Auftraggeber muss zudem entweder eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein.
Sind Sie freiwillig als Helfer in den Impfzentren tätig, profitieren Sie einmal im Kalenderjahr von den Freibeträgen.