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Weihnachtsfeier als umsatzsteuerliche Steuerfalle – darauf sollten Sie als Unternehmer achten

Wer im Dezember für seine Mitarbeiter eine Betriebsveranstaltung, wie zum Beispiel eine Weihnachtsfeier plant, sollte wissen, dass diese lohnsteuerlich weitestgehend kodifiziert sind.

In unserem aktuellen Newsbeitrag erhalten Sie alle Infos zu dem Thema:

Bei der Umsatzsteuer ist nämlich keine Kodifizierung vorhanden. Dort fehlt es an einer konkreten gesetzlichen Norm. Bei dieser Art unentgeltlicher Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für den privaten Bedarf seines Personals, handelt es sich nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UstG, mit Ausnahme bei Aufmerksamkeiten, um eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistung, die im Inland steuerbar ist.

Nicht steuerbar dagegen sind Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Ansicht, dass Zuwendungen im „üblichen“ Rahmen bis zu einer Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr der Fall anzunehmen sind.

Mit dem Urteil vom 10.05.2023 behandelt der Bundesfinanzhof den Betrag von 110 Euro aus umsatzsteuerlicher Sicht als eine Freigrenze. Die Folge ist: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des §3 Abs. 9a UstG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Des Weiteren folgt hieraus, dass der Unternehmer eine gleichgestellt sonstige Leistung im Sinne des §3 Abs. 9a UstG umsatzversteuern muss, obwohl kein Vorsteuerabzug besteht.

Hinweis: Bei diesem Fall plant die Bundesregierung den Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro anzuheben.

Sollten Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, freuen wir uns, Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch weitergehend informieren zu können.

Bilderquelle: © VadimGuzhva – stock.adobe.com

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Steuerberater Christoph Renz
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