Zweckgebundene Spenden – ist ein steuerlicher Abzug möglich?
Ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn der Geldbetrag einer konkret benannten Person zugutekommt? Der folgende Fall zeigt, dass es möglich ist.
Eine Frau wollte einem kaum mehr vermittelbaren Hund im Tierheim ein besseres Leben ermöglichen und ihm mit einer Spende zu einer dauerhaften Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension verhelfen. Zu diesem Zweck übergab sie dem gemeinnützigen Tierschutzverein und der Tierpension einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 Euro. Der Frau wurde anschließend eine Spendenbescheinigung ausgestellt. Das Finanzamt und das Finanzgericht Köln lehnten den Spendenabzug jedoch ab.
Der Bundesfinanzhof hat diese vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Der Grund: Die Bestimmung eines bestimmen Verwendungszwecks des Spendenbetrags steht einem Abzug nicht entgegen. Die Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke bewegt. Das heißt folglich, es muss geprüft werden, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension das Tierwohl fördert. Zwar fehlt hier die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, da die Spende einer konkret benannten Person zugutekommt. Jedoch ist in diesem Fall nicht davon auszugehen, dass durch die Spende verdeckt Unterhalt gezahlt oder eine Zusage erfüllt werden würde.