Die Buchführungspflichten im Steuerrecht knüpfen an die handelsrechtlichen Bestimmungen an. Nach handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 1-7 sowie § 238 des Handelsgesetzbuches (HGB)) sind zur Buchführung im Handelsrecht – und damit auch zur
Buchführung im Steuerrecht (vgl. § 140 Abgabenordnung AO) verpflichtet:
Rechtsform |
Umsatzgrenze |
Art des Rechnungswesen |
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG) |
an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen Umsatzerlöse von mehr als € 600.000,00 oder Gewinn von mehr als € 60.000,00 im Wirtschaftsjahr |
Verpflichtend: doppelte Buchführung |
Personengesellschaften (OHG KG, GmbH & Co KG) |
keine; Voraussetzung: Personengesellschaft betreibt ein Handelsgewerbe |
Verpflichtend: doppelte Buchführung |
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG KGaA, eingetragene Genossenschaft, eingetragene BGB Gesellschaft |
keine |
Verpflichtend: doppelte Buchführung |
Werden die genannten Buchführungsgrenzen einmalig überschritten, kann ein Antrag auf Befreiung von der Buchführungspflicht gestellt werden. Einem solchen wird aber nur entsprochen, wenn nicht erwartet werden kann, dass die Grenzen wiederholt
überschritten werden.
Freiberufler
Keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht für freie Berufe (z. B.: Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Notare), es sei denn, diese üben ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH usw.) oder einer Personengesellschaft
(OHG, GmbH & Co KG) aus. In diesem Fall besteht Buchführungspflicht auch für die freien Berufe. In allen übrigen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen. Des Weiteren gelten die Werte nicht für Unternehmer,
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen erzielen.
Land- und Forstwirte sind nach dem Handelsgesetzbuch nicht buchführungspflichtig. Jedoch sind sie laut Abgabenordnung ab einem Umsatz von mehr als € 600.000,00 oder selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem
Wirtschaftswert von mehr als € 25.000,00 oder einem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als € 60.000,00 im Kalenderjahr zum Führen von Büchern verpflichtet (§ 141 Abgabenordnung AO).
Die Buchführungspflicht ist unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister.
Betriebsgründung
Die Gewinnermittlung bei Gründung eines Betriebs richtet sich nach der Rechtsform. Eine Buchführungspflicht besteht daher nur für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Angehörige der freien Berufe haben die Wahlfreiheit zwischen
einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und einer freiwilligen Buchführung. Für Einzelkaufleute gelten die allgemeinen Umsatz/Gewinngrenzen bei Neugründungen schon dann, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht
überschritten werden (Umsatzerlöse von nicht mehr als € 600.000,00, nicht mehr als € 60.000,00 Jahresüberschuss).