FAQ - Steuern
Antworten auf die wichtigsten Steuerfragen - von Betriebsausgabe bis Kinderbetreuung
Was gehört alles zu den Betriebsausgaben?
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb einer Unternehmung veranlasst sind und kürzen den Gewinn. Sie wirken sich gewinnmindernd aus. Eine Überprüfung unter dem Aspekt der Notwendigkeit und Angemessenheit ist grundsätzlich nicht vorzunehmen, auch unzweckmäßige oder vermeidbare Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb sind grundsätzlich abzugsfähig.
Ausnahme: Handelt es sich um Aufwendungen, die auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren und sind diese nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen, mindern diese den steuerpflichtigen Gewinn nicht.
Eine private Veranlassung für betriebliche Ausgaben wird in der Regel bei Luxusgütern angenommen. Beispiele: Teure Personenwagen, Flugzeuge, Sportboote, Teppiche im Arbeitszimmer, Antiquitäten. Bei Luxusgütern nimmt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Angemessenheitsprüfung vor.
Aufwendungen, die typischerweise die private Lebensführung des Unternehmers betreffen, können nur dann abgesetzt werden, wenn im konkreten Fall die betriebliche oder berufliche Veranlassung eindeutig im Vordergrund steht. Ist eine klare Abgrenzung zur Privatsphäre nicht möglich, so kann ungeachtet einer betrieblichen Mitveranlassung der gesamte Aufwand nicht abgesetzt werden (sogenanntes „Aufteilungsverbot").
Kein Aufteilungsverbot gilt für „neutrale“ (= nicht typischerweise privat genutzte) Wirtschaftsgüter wie Kraftfahrzeuge, Telefon, Handy, Telefax, Computer.
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorweggenommenen Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten, Telefon.