Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind steuerfrei, wenn sie einen Betrag von € 110,00 (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung bis
zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG).
Als Betriebsveranstaltungen gelten sämtliche von der Betriebsleitung, dem Betriebsrat usw. organisierte Zusammenkünfte mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, welche den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier haben. Die
Teilnahme an der Betriebsveranstaltung muss dabei allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen stehen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Beispiele sind u. a. Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und Betriebsausflüge.
Auch Veranstaltungen, die jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebes (z. B. einer Abteilung) durchgeführt werden, zählen zu den Betriebsveranstaltungen, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung
teilnehmen können. Als Betriebsveranstaltung anerkannt sind auch nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens organisierten Veranstaltungen oder Veranstaltungen nur für solche Arbeitnehmer, die bereits
im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben (R 19.5 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1-3 LStR 2015). Keine Betriebsveranstaltungen sind dagegen Abendveranstaltungen nur für Führungskräfte.
Auch mehrtägige Veranstaltungen sind steuerfrei, sofern der Freibetrag von € 110,00 inkl. USt. eingehalten wird.
Maßgeblich für die Berechnung des Freibetrages sind alle üblichen Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung. Übliche Zuwendungen sind (lt. R 19,5 Abs. 4 LStR 2015):
- Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
- die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schon einen Erlebniswert hat,
- Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
- Geschenke .Üblich ist auch die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber eine deswegen gewährte
Barzuwendung,
- Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen, wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.
Alle Aufwendungen des Arbeitgebers sind dem Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen zuzurechnen.
Überschreiten die Aufwendungen den 110-Euro-Freibetrag, ist der Mehrbetrag der Lohnsteuer zu unterwerfen. Nimmt beispielsweise der Arbeitnehmer selbst mit einer Begleitperson teil und betragen die Aufwendungen je Person incl. Umsatzsteuer
€ 200,00, sind € 110,00 steuerfrei und € 90,00 lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann hier alternativ die Pauschalversteuerung wählen und die Steuern übernehmen.
Steuerfrei bleiben typische Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von € 60,00 pro Anlass. Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag oder zur Hochzeit.
Als Aufmerksamkeiten gelten auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich bereitstellt, sofern deren Wert € 60,00 nicht überschreitet (R 19.6 LStR 2015).